Entziehung der Fahrerlaubnis

Entziehung der Fahrerlaubnis:
§ 69 Strafgesetzbuch (StGB), § 46 Fahrerlaubnisverordnung (FeVO)

Hier verliert der Betroffene seine Fahrerlaubnis und muß sie später neu erwerben. Zu diesem Zweck wird zugleich mit der Entziehung eine Sperrzeit (§ 69a StGB) verhängt, innerhalb dieser eine neue Fahrerlaubnis nicht erworben werden darf. Eine Sperre dauert mindestens 3 Monate.

- Antrag auf Wiedererteilung nötig
- zu stellen 8 Wochen vor Ablauf der Sperrfrist
- wenn erwartet wird, dass die Verwaltungsbehörde eine MPU verlangt sollte der Antrag 3 Monate vor Ablauf der Sperrzeit gestellt werden
- wenn die Fahrerlaubnis nicht spätestens 2 Jahre nach dem Entzug wieder erteilt wird, muß eine neue Prüfung abgelegt werden. Innerhalb der 2-Jahres-Frist kann (muß aber nicht !) eine theoretische und/oder praktische Fahrprüfung verlangt werden.

Dem Antrag sind beizufügen:
- Lichtbild
- Bescheinigung über Sehtest
- Bescheinigung über Kenntnisse über Sofortmaßnahmen am Unfallort

Innerhalb der 2-Jahres-Frist kann (muß aber nicht !) eine theroretische und/oder praktische Fahrprüfung verlangt werden.

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