Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Endet eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, bestehen in der Regel gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche. Es kann auch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung und wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage bestehen, z.B. wenn die Partner je zur Hälfte Miteigentümer einer Immobilie sind, einer von beiden aber erheblich höhere Beiträge dazu geleistet hat.