Mitwirkung des Mieters

Der Bundesgerichtshof hat bereits am 15.04.2015 (VIII ZR 281/13) entschieden, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn der Mieter sich weigert, Instandsetzungs- bzw. Modernisierungsarbeiten in der Wohnung zu dulden. Dem hat sich das Landgericht Berlin mit seinem Urteil vom 17.03.2016 (- 65 S 289/15 - GE 2016, 527) angeschlossen. Für die Frage, ob eine Kündigung begründet ist, sind alle Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob der Vermieter sämtliche für die Mieter wichtigen Umstände rechtzeitig und vollständig mitgeteilt hat. Das Landgericht Berlin ist auch der Ansicht, dass der - in der Regel nur zur Duldung verpflichtete Mieter - auch dazu verpflichtet ist, an einer zeitnahen Vereinbarung von Terminen für die Handwerker mitzuwirken.

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