Fristgemäße Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt das Mietverhältnis fristgemäß zu kündigen, wenn der Mieter seine Pflichten aus dem Mietverhältnis schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Der Bundesgerichtshof hat am 10.10.2012 entschieden, dass eine Pflichtverletzung nicht erheblich ist, wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt (VIII ZR 107/12). Besteht also ein Mietrückstand von einer Monatsmiete, und dauert dieser Rückstand länger als einen Monat, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis fristgemäß zu kündigen.